Nach dem Laden und Lschen dieser Stoffe in loser Schttung oder unverpackt und vor dem Verlassen der Umschlagstelle muss vom Verlader oder vom Entlader oder von einem Sachkundigen nach Unterabschnitt 8.2.1.2 in den Wohnungen, Maschinenrumen und angrenzenden Laderumen die Konzentration von aus der Ladung herrhrenden entzndbaren Gasen und Dmpfen mit einem Gassprgert gemessen werden. Die Messergebnisse mssen schriftlich festgehalten werden.

Bevor Personen die Laderume betreten und vor dem Lschen muss die Konzentration von aus der Ladung herrhrenden entzndbaren Gasen und Dmpfen vom Entlader der Ladung oder von einem Sachkundigen nach Unterabschnitt 8.2.1.2 gemessen werden. Die Messergebnisse mssen schriftlich festgehalten werden.

Der Laderaum darf erst betreten und mit dem Lschen darf erst begonnen werden, wenn die Konzentration von aus der Ladung herrhrenden entzndbaren Gasen und Dmpfen im freien Luftraum ber der Ladung unter 50 % der UEG liegt.

Liegt in diesen Rumen die Konzentration von aus der Ladung herrhrenden entzndbaren Gasen und Dmpfen nicht unter 50 % der UEG, mssen durch den Verlader, den Entlader oder den Schiffsfhrer die fr die Sicherheit notwendigen Sofortmanahmen getroffen werden.